0% UmSt. bei Photovoltaikanlagen & Einkommenssteuerbefreiung
für welche Steuern gilt die Steuerbefreiung bei Photovoltaik? Was ist bei Anlagen über 30kWp?
Einkommenssteuer
Die Einkommenssteuer sind die Einnahmen einer Person die am Ende des Jahres mit dem privaten Einkommenssteuersatz zu versteuern sind. Dies erfolgt über die Einkommenssteuererklärung. Viele lassen das über die Lohnsteuerhilfe erledigen. Mit einer Photovoltaikanlagen haben die Lohnsteuerhilfe-Vereine die Kunden abgelehnt. Das ändert sich jetzt. Photovoltaikanlagen sind seit 01.01.2023 von der Einkommenssteuer befreit. Das heist die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage sind komplett steuerfrei und somit ist die Mitgliedschaft in Lohnsteuervereinen sogar wieder möglich. Die Einkommensteuerbefreiung gilt für Anlagen die ab dem 01.01.2023 in Betrieb gegangen sind.
Umsatzsteuer (UmSt.)
Die Umsatzsteuer sind die 19% die auf Waren und Dienstleistungen für Verbraucher oben drauf kommen und Verbraucher zu zahlen haben. Es war bisher schon möglich bei Photovoltaikanlagen über einen aufwendigen bürokratischen Aufwand oder hohe Steuerberaterkosten sich die UmSt vom Finanzamt erstatten zu lassen. Seit 01.01.2023 sind Käufer einer Anlage von der Umsatzsteuer befreit. Der Solaranlagenbauer kann auf seiner Rechnung die UmSt. direkt weglassen. Er muss dafür nur den Hinweis zum entsprechenden § verwenden und kann die Rechnung mit 0% UmSt an den Verbraucher (Kunden) ausstellen.
Anlagen über 30kWp
Im Umsatzsteuergesetz (UStG) § 12 Steuersätze steht unter Absatz (3) dass Photovoltaikanlagen von der UmSt befreit sind, wenn diese Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Jedoch ist im Steuerleitfaden des Bundesfinanzministerium klar erläutert, dass auch Photovoltaikanlagen über 30kWp von der UmSt. Befreiung profitieren können. Im Detail steht dort:
“Ja. Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind stets begünstigt. Begünstigt sind daher auch Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), z. B. auf größeren Mietshäusern.”
Mehr dazu hier.
bestehende Anlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb gegangen sind, sind ebenfalls von der Einkommenssteuer befreit, soweit Sie die Kriterien erfüllen.
Was ist von der Steuer befreit und was nicht?
Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) hat der Gesetzgeber einen neuen Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Eingeschlossen sind dabei die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und die Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Dies gilt, sofern die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Mit dem beschlossenen Maßnahmenbündel werden steuerliche bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut. § 12 Absatz 3 UStG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
Die Einkommenssteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen in Deutschland ist unter anderem im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Sie finden diese Regelung in § 3 Absatz 72 EStG. Demnach sind Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz für den Zeitraum von 20 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage von der Einkommensteuer befreit. Bitte beachten Sie, dass die genauen Bestimmungen und Voraussetzungen gegebenenfalls von weiteren Gesetzen und Verordnungen abhängig sind und es sinnvoll ist, einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin zu konsultieren, um individuelle Fragen zu klären und auf dem aktuellen Stand der gesetzlichen Regelungen zu sein.
Im Einkommensteuergesetz §3 Abs. 72. steht zur Photovoltaikanlagen folgendes:
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.
Was ist mit bestehenden Alt-Anlagen?
- Einkommenssteuer -
bstehende Anlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb gegangen sind, sind ebenfalls von der Einkommenssteuer befreit, soweit Sie die Kriterien erfüllen.
- Umsatzsteuer -
Von der Umsatzsteuer befreit sind Anlagen bei denen die Inbetriebnahme nach dem 01.01.23 stattfand. Ebenso können Altanlagen sich nach 5 Jahren Umsatzsteuermeldung von der Umsatzsteuer befreien lassen. Sind aber in diesem Zug auch nicht mehr Vorsteuerabzugsberechtigt
Fazit - Was haben Handwerker und Verbraucher zu beachten?
Beim Kauf einer Anlage ist zu beachten, dass auf der Rechnung keine UmSt ausgewiesen ist und auf den §12 Abs. 3 UmSt.-Gesetz hingewiesen wird. Die Einkommenssteuer Befreiung gilt bei Eigenheimen bis 30kWp und max pro Wohneinheit bis 100kWp, wobei jede Wohneinheit mit max 15kWp einkommenssteuerbefreit ist.
In der Regel müssen keine Meldungen mehr beim Finanzamt für die Photovoltaikanlage abgegeben werden. Auch nicht bei der Einkommenssteuer.
FAQ - Bundesfinanzministerium
https://web.archive.org/web/20230926180604/https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html
Bayerisches Landesamt für Steuern
https://web.archive.org/web/20231004074144/https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Steuerliche_Hilfe_zu_Photovoltaikanlagen.pdf
Praxisbeispiel 1
Kunde kauft eine 9,84kWp Photovoltaikanlage mit Stromspeicher und Wallbox.
Der Solarteur (Anlagenbauer) denkt daran und weist das Angebot ohne UmSt aus und auch die Rechnung erstellt er ohne UmSt. aus.
Für die Photovoltaikanlage und auch für den Stromspeicher ist das richtig. Jedoch nicht für die Wallbox.
Richtig wäre: Rechnung 1: Photovoltaik & Stromspeicher ohne UmSt. und Rechnung 2: Wallbox mit UmSt.
Praxisbeispiel 2
Kunde kauft eine 9,84kWp Photovoltaikanlage mit Stromspeicher und Wallbox.
Der Solarteur (Anlagenbauer) stellt zwei Rechnungen aus. Wie im Beispiel 1.
Der Anlageneigentümer ist selbstständig und möchte die Rechnung auf die Firma ausgestellt haben, damit er den Strom in seinem Firmengebäude nutzen kann und die Photovoltaikanschaffung in der Firma Abschreiben zu können.
In diesem Fall entfällt die Steuerbefreiung in Bezug auf die Einkommenssteuerbefreiung. Die UmSt. könnte, soweit der Anlageneigentümer mit seiner Firma Bauleistung ausführt, weiterhin 0% betragen.
Praxisbeispiel 3
Kunde kauft eine 9,84kWp Photovoltaikanlage mit Stromspeicher.
Bei der Rechnungsstellung ist alles sauber abgeloffen und Kunde hatte den 0% Umst Vorteil. Ein Jahr später tritt ein Schaden an der Anlage auf. Die Reparaturarbeiten kosten 1000€ ohne Ersatzteile.
Für die Reparaturarbeiten (ohne Ersatzteillieferungen) sind weiterhin 19% UmSt zu verrechnen. Würde der Installateur bei der Reparatur auch Bauteile für die Reparatur benötigen und liefern, wäre der Serviceeinsatz von der Umsatzsteuerbefreiung begünstigt. Das Bundesfinanzministerium schreibt dazu folgendes:
Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturarbeiten ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt. Für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer.
Praxisbeispiel 4
Kunde kauft eine 99kWp Photovoltaikanlagen und zentrales Batteriesystem für 4 Mietobjekte. Der Strom wird an alle vier Mieter verkauft. Die Rechnungserstellung erfolgt ohne UmSt und direkt an den Anlageneigentümer als Privatperson (keine Firma).
Der Anlageneigentümer ist sich unsicher bzgl Einkommenssteuer und Umsatzsteuer da er über 30kWp liegt.
Richtig ist, dass die Einkommenssteuer für max 100kWp befreit ist. Jedoch nur zu 15kWp pro Wohneinheit. In diesem Fall sind es vier Wohneinheiten. Um von der Einkommessteuerbefreiung profitieren zu können, müsste die Anlage max. 4 x 15Kwp = 60kWp groß sein.
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